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akademische Grade aus dem Vereinigten Königreich - keine Eintragung ab 1.1.2021 - wieder möglich ab 1.5.2024


Mit dem BGBl I 50/2024 wurde auch § 88 Abs 1a wie folgt geändert - in Kraft: 1.5.2024:

75. In § 88 Abs. 1a wird die Wendung „einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen,“ durch die Wendung „einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen, auch ehemaligen“ ersetzt.

Somit ist die  Eintragung akademischer Grade aus dem Vereinigten Königreich wieder möglich.


Information aus dem Bundesministerium - DA ab Nov/21:

Brexit:

Die Eintragung akademischer Grade aus dem Vereinigten Königreich ist seit 1. Jänner 2021,aufgrund des Austrittes des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union, nicht mehr möglich (§ 88 Abs. 1a UG).
Alle britischen akademischen Grade, die vor 01.01.2021 im ZPR bzw. in noch nicht nacherfassten Büchern bereits eingetragen sind, bleiben bestehen und werden in neu auszudruckenden Urkunden bzw. Registerauszügen angeführt. Hat jemand schon vor Brexit einen britischen Grad erworben, diesen aber bis vor 01.01.2021 nicht eintragen lassen (bzw. ihn wieder streichen lassen), kann auch dieser seit 01.01.2021 nicht mehr in das ZPR eingetragen werden.

Ausbildungsinstitute in Österreich oder anderen Mitgliedsstaaten, die Diplome mit akademischen Graden britischer Universitäten verleihen, sind in der Regel nicht eintragungsfähig, da der Hauptsitz der Bildungseinrichtung im Vereinigten Königreich liegt.

Sobald ein rechtskräftiger Nostrifizierungsbescheid vorliegt, kann die Person mit diesem Nostrifizierungsbescheid weiterhin den im Bescheid als gleichrangig anerkannten und ausgewiesenen österreichischen akademischen Grad, in allen öffentlichen österreichischen Urkunden eintragen lassen (mit dem Nostrifizierungsbescheid wird jedenfalls ein österreichischer akademischer Grad verliehen, der im Zentralen Personenstandsregistereintragungsfähig ist).

  • Veröffentlicht: 10. November 2021
  • Autor: BM
  • Quelle: BM