Information aus dem Bundesministerium:
Mit
der Novelle zur Gewerbeordnung, BGBl. I Nr. 65/2020, wurde festgelegt,
dass Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
berechtigt sind, die Bezeichnung
„Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch
„Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen.
Dies gilt ab 21. August 2020; Informationsschreiben des BM;
Information vom ZPR/ZSR-Team:
Sie werden in der vorangestellten Ingenieursebene (Ebene 0) zur Auswahl stehen.
Folgende Varianten der Kurzform stehen zur Auswahl: Meister, Meisterin, Mst. und Mst.in.
Die Schreibweise der Kurzform Mst.in (hochgestellt) steht aus technischen Gründen bis auf weiteres nicht zur Auswahl.
Für
die Eintragung ist im Regelfall ein entsprechender Nachweis des
Absolvierens der Meisterprüfung erforderlich. Ausnahmen gibt es für
Personen, die eine Meisterprüfung zu einem
Gewerbe abgelegt haben, welches kein Handwerk mehr ist.
Allfällige
Fragen zur Eintragbarkeit eines Meistertitels wären an das BMDW zu
richten – die Kontaktdaten sind dem beiliegenden Rundschreiben des BMDW
zu entnehmen.