Verordnung (EU) Nr. 2019/111 des Rates vom 25. Juni 2019 - Brüssel IIb. Gemäß Artikel 105 (2) gilt diese Verordnung (bisher Brüssel IIa) ab dem 1. August 2022 (Brüssel IIb), mit Ausnahme der Artikel 92, 93 und 103, die ab dem 22. Juli 2019 gelten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Ausnahme: Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist (siehe Einleitung, Pkt 96). (=Anmerkung der ÖStA-Redaktion)
Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (Brüssel-IIa-Verordnung) gilt für vor dem 1. August 2022 in Ehesachen oder in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung eingeleitete Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche. Für am oder nach dem 1. August 2022 eingeleitete Verfahren wurde die Brüssel-IIa-Verordnung durch die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (Brüssel-IIb-Verordnung) ersetzt.
Zusätzliche Informationen zur Brüssel-IIb-Verordnung: Mitteilungen und Link zu den Formularen für Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Anhang I - IX) Online-Formulare - Bescheinigung gemäß Artikel 39 über Entscheidungen in Ehesachen sowie über die elterliche Verantwortung
siehe auch INTERNES - BAT - Referate 2022 - Mag. Oliver Reithofer
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