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  • HTMLNamensänderungsgesetz
    Hinweis
    HinweisNÄG 1988
  • HTMLNamensänderungsverordnung
    Hinweis
    HinweisNÄV 1997
  • HTMLNamensänderungsverordnung 1997 - Änderung 322/2013
    Hinweis
    HinweisAusgegeben am 29. Oktober 2013
  • .PDFNamensbestimmungen, Vertretungsbehörden (Feb. 2014) (40 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der österreichischen Vertretungsbehörden ersuchen dringend um Rückmeldung, wenn eine Namensbestimmung im Geburten-, Ehe- oder Familienbuch eingetragen wurde.
    Üblicherweise werden bei der Vertretungsbehörde gleichzeitig mit der Namensbestimmung Anträge auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises und Reisepasses entgegengenommen. Diese können jedoch erst ausgestellt werden, wenn die Namensbestimmung rechtswirksam ist (= Einlangen beim Personenstandsbuch).
    Gemäß AVG müssen Anträge innerhalb von 6 Monaten erledigt werden, sonst kann die Partei auf Säumnis klagen.
    Es ist also wirklich ganz wichtig, dass diese Rückmeldung erfolgt. Eine E-Mail + Anhang der Kopie des Geburten-, Ehe- bzw Familienbuches ist ausreichend.

  • .PDFNamensführung in der Ehe (33 KB) - .PDF
    Hinweis
    HinweisMusterbeispiele nach österr. Namensrecht, zusammengestellt von Rudolf Saria, Klagenfurt. Vermerke im Ehebuch, Eintragung in der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder.
  • HTMLNEUANMELDUNG-Internes
    Hinweis
    Hinweis

    Anmeldung ausschließlich für Mitglieder des Fachverbandes der österreichischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten!