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    HinweisAdelsaufhebungsgesetz 1919
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    Vaterschaft (siehe DA 2.6):
    Bei heterosexuellen eingetragenen Partnerschaften ist für die Eintragung des Vaters nicht mehr die Anerkennung der Vaterschaft notwendig (siehe dazu das Erkenntnis des VfGH vom 30. Juni 2022, G 230/2021-20). 

    Bei homosexuellen eingetragenen Partnerinnen ist nach einer künstlichen Befruchtung die Elternschaft (Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015) im Sinne der Bestimmungen der § 144 ff ABGB zu beachten.

    Elternschaft (siehe DA 2.7):
    Achtung: Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2022, G 230/2021-20, werden § 144 sowie der zweite Satz und die Wortfolge "mit den nötigen Nachweisen " in § 145 Abs. 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, idF BGBl. I Nr. 35/2015 als verfassungswidrig aufgehoben.
    Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31 Dezember 2023 in Kraft. Danach ist die Vorlage eines Nachweises der medizinisch unterstützten Fortpflanzung für die Elternschaft zu einem Kind nicht mehr erforderlich.
    In der Entscheidung, G 230/2021-20, hält der Verfassungsgerichtshof darüber hinaus fest, dass - über den gesetzlichen Wortlaut hinaus - auch in der Ehe die gesetzliche Vermutung der Abstammung des Kindes von der Ehegattin der Mutter besteht (§ 144 Abs 2 Z 1 ABGB). Der Nachweis der medizinisch unterstützten Fortpflanzung ist jedoch wie bei der Eingetragenen Partnerschaft bis zum 1. Jänner 2024 erforderlich.

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