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  • .PDFAdelstitel korrekt berichtigen (83 KB) - .PDF
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    Aus der Praxis – Für die Praxis – Scheffbaumer_Fuchs_Kommunalnet_09.03.2017

  • .PDFDeregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 (518 KB) - .PDF
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    Aus der Praxis – Für die Praxis – Inneres - Gegenüberstellung NÄG und PStG 2013

  • .PDFFamiliennamen - Namensbestimmung (ab 01.04.2013) (194 KB) - .PDF
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    Rundschreiben des Bundesministeriums für Inneres
    Mit 11. Jänner 2013 wurde das Personenstandsgesetz 2013 (in Folge PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, und das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz (in Folge KindNamRÄG 2013), BGBl. I Nr. 15/2013, veröffentlicht.

    Das vollständige Rundschreiben mit den Anlagen 1 - 5 (namensrechtliche Erklärungen)  ist im Menüpunkt Internes nur für berechtigte Mitglieder veröffentlicht.

     

  • .PDFGesetze für Personenstandsbehörden (489 KB) - .PDF
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    HinweisStand: 1. Jänner 2005. Enthält auf 100 Seiten folgende Gesetze: PStG, PStV, DA, ABGB (Auszug), EheG (Auszug), StbG und StbV (Auszug), NÄG, NÄV und IPR-G (Auszug)
  • .PDFIPR-Gesetz - Leitfaden für Standesbeamte (49 KB) - .PDF
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    HinweisReferat von Herbert Strobl bei der Landesfachtagung der Salzburger Standesbeamten am 30.5.2000 in Strobl.
  • .PDFNamensbestimmungen, Vertretungsbehörden (Feb. 2014) (40 KB) - .PDF
    Hinweis
    Hinweis

    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der österreichischen Vertretungsbehörden ersuchen dringend um Rückmeldung, wenn eine Namensbestimmung im Geburten-, Ehe- oder Familienbuch eingetragen wurde.
    Üblicherweise werden bei der Vertretungsbehörde gleichzeitig mit der Namensbestimmung Anträge auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises und Reisepasses entgegengenommen. Diese können jedoch erst ausgestellt werden, wenn die Namensbestimmung rechtswirksam ist (= Einlangen beim Personenstandsbuch).
    Gemäß AVG müssen Anträge innerhalb von 6 Monaten erledigt werden, sonst kann die Partei auf Säumnis klagen.
    Es ist also wirklich ganz wichtig, dass diese Rückmeldung erfolgt. Eine E-Mail + Anhang der Kopie des Geburten-, Ehe- bzw Familienbuches ist ausreichend.

  • .PDFNamensführung in der Ehe (33 KB) - .PDF
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    HinweisMusterbeispiele nach österr. Namensrecht, zusammengestellt von Rudolf Saria, Klagenfurt. Vermerke im Ehebuch, Eintragung in der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder.

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